Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets „Goldentime Braut“, des Saunaclubs Goldentime, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) und des Artikels 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.
Eine junge Dame in lasziver Pose und mit verführerischem Blick wird mit dem Schriftzug „Jetzt oder nie!“ auf dem beanstandeten Werbeplakat dargestellt. Das stark zerrissene Brautkleid dient gemeinsam mit roten Handschuhen als spärliche Bekleidung, wobei die Brüste nur durch die verschränkten Arme und einen Schriftzug verdeckt werden.
Der sexualisierte weibliche Körper wird damit im vorliegenden Sujet als Blickfang eingesetzt. Laut Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, ist Werbung für sexuelle Dienstleistungen per se nicht untersagt, jedoch dürfen Körper nicht auf unangemessene Weise dargestellt und auch die Würde von Menschen darf nicht verletzt werden.
Überdies trägt Werbung soziale Verantwortung und gerade im öffentlichen Raum ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten, wobei die Nähe einer Schule als überaus unpassend beurteilt wurde.
Weiterführend lässt das stark verunstaltete Brautkleid die Schlussfolgerung einer vorangegangenen Gewalttat aufkommen. Jede Bewerbung von Gewalt und Verharmlosung männlichen Dominanzgebarens verstößt gegen den Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft und ist zu unterlassen.
Die Ethik-Kodexpunkte wurden im Detail wie folgt verletzt:
Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung):
2.1.1.1 Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn
g) Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere weibliche oder männliche Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
c) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.