NÖM Radiospot

11.03.2015


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Es ist unerträglich, wie bei dem aktuellen Spot mit häuslicher Gewalt, indem ein tobender Mann hörbar die Kücheneinrichtung demoliert, für den Kauf neuer Einrichtungsgegenstände geworben wird. Ich kann auch nicht verstehen, dass der ORF diesen agressiven Spot nun schon die ganze Woche (Montag wurde ich erstmals darauf aufmerksam) ausstrahlt. Bitte dringend um Intervention!!!!!


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Radiowerbung „Kassabonus“ des Unternehmens NÖM die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.3„Gewalt“ und 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Grundsätzlich kann die Botschaft – eine Frau ruft ihre Freundin an, um sie auf die Bedeutung von Treue aufmerksam zu machen, wobei Treue auch bei der Aktion Kassabon(us) mit neuem Designgeschirr belohnt wird – nachvollzogen werden. Die Werberäte und Werberätinnen sind jedoch der Ansicht, dass die Umsetzung der Botschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Die Frau, welche von im Hintergrund zu hörender männlicher Gewalt gegen Einrichtung/Geschirr betroffen ist, klingt zwar nicht ängstlich bzw. eingeschüchtert, jedoch suggeriert die Darstellung soziale Verträglichkeit bzw. Akzeptanz betreffend Ausübung von Gewalt, was einer Verharmlosung von Gewaltausübung entspricht.

Artikel 1.3 „Gewalt“ des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft im Detail:
1.3.1.1 „Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen.“
1.3.1.2 „Es dürfen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives, asoziales oder gewalttätiges Verhalten abbilden oder zu solchen Verhaltensweisen ermutigen, diese fördern oder stillschweigend dulden, unabhängig von der Umsetzung (z. B. in der Form von Animation, Comic usw.).“
1.3.1.3 „Neben der physischen Gewalt darf Werbung auch nicht die Darstellung psychischer und sexualisierter Gewalt beinhalten. Auch heftige, aggressive Beschimpfungen sind unzulässig.“
1.3.1.6 „Werbung darf keine Inhalte transportieren, die zwar vordergründig nicht gewalttätig erscheinen, im Gesamtzusammenhang aber als gewalttätig zu beurteilen sind.“
1.3.1.4 „Die Darstellung von Gewalt auch gegen Tiere sowie Vandalismus als inhaltlicher oder stilistischer Bestandteil werblicher Botschaften ist zu unterlassen.“

sowie Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ im Detail:

1.1.1 „Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.“

Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl von Werberäten und Werberätinnen sprach sich im Falle der Radiowerbung „NÖM – Kassabonus“ für einen sofortigen Stopp der Werbemaßnahme aus.