WAFFENWERBUNG

28.02.2015


Bild

In der Gratiszeitung ÖSTERREICH habe ich am Freitag, den 27.2.2015 ein Inserat des Waffengeschäftes JOH. SPRINGERS ERBEN gesehen. Ich war sehr verwundert, weil ich nicht wusste, dass man für Waffen in einer Tageszeitung werben darf! Denn ein paar Seiten vorher wird über Mord und Totschlag berichtet und dann steht da so ein Inserat mittendrin! Diese Einschaltung suggeriert, dass jeder ab 18 Jahren eine Waffe für seine „persönliche Sicherheit“ kaufen kann! Dieses Blatt liegt GRATIS auf und kann auch von Kindern und Jugendlichen gelesen werden! KINDER- und JUGENDSCHUTZ! Und überhaupt, WER braucht eine Waffe?


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets „WAFFENWERBUNG“, des Unternehmens Joh. Springer‘s Erben Handels GmbH, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine eindeutige Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.3. „Gewalt“ und des Artikels 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“.

Werbung ist aufgrund ihrer sozialen Verantwortung aufgerufen, Gewalt darstellende und Gewalt fördernde Aussagen und Inhalte zu vermeiden. Im Fall des beanstandeten Werbesujets wird damit geworben, Waffen zum persönlichen Schutz zu erwerben. Diese Aussage wirkt pauschalisierend und verharmlosend. Dem möglichen Schadensausmaß von Waffen wird nicht ausreichend Rechnung getragen, Konsequenzen werden außer Acht gelassen. Der Zusatz einer simplen Altersbeschränkung ist in diesem Fall absolut nicht ausreichend.


Die Ethik-Kodexpunkte des Artikels 1.3 „Gewalt“ werden im Detail wie folgt verletzt:
Artikel 1.3.1 „Werbung darf sich keiner gewalttätigen Darstellungen bedienen“ insbesondere:
1.3.1.7 „Bei der Bewerbung von Waffen muss darauf geachtet werden, dass der besonderen Gefahr, die bei deren Verwendung ausgeht, unbedingt Rechnung getragen wird“
1.3.1.1 „Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen.“
1.3.1.6 „Werbung darf keine Inhalte transportieren, die zwar vordergründig nicht gewalttätig erscheinen, im Gesamtzusammenhang aber als gewalttätig zu beurteilen sind.“

und
die Ethik-Kodexpunkte des Artikels 1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“ im Detail:
1.1.1 „Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.“
1.1.2 „Werbung muss gesetzlich zulässig sein und muss die gesetzlichen Normierungen strikt beachten.“

Das Unternehmen Springer’s Erben hat uns davon in Kenntnis gesetzt, dass die beanstandete Werbemaßnahme nicht mehr geschaltet wird. Des Weiteren hat das Unternehmen zugesichert, in Zukunft verstärkt darauf zu achten, dass keine Werbemaßnahmen vorgenommen werden, die dem Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht entsprechen. Wir danken für die Kooperation.