Opti Fibre TV-Spot

25.01.2015


Bild

Im Werbespot für Opti Fibre mischt eine Frau heimlich Abführmittel in die Getränke ihres Mannes und ihrer Tochter und dreht sich dabei noch um, ob sie eh nichts merken. Darüber hinaus wird auch noch erwähnt, dass Opti-Fibre geruchs- und geschmackslos ist, weshalb es besonders leicht ist, es anderen unterzujubeln. Diese Werbung suggeriert also, dass es in Ordnung ist, anderen Menschen etwas ins Getränk zu mischen. Gesehen auf RTL (Österreich am 25.1.2015 ca. 17:20). Der Werbespot läuft aber auch auf Puls4 und ORF usw.


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Produktes „Optifibre“, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass der beanstandete TV-Spot hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ und 1.2 „Ethik und Moral“ sowie 1.4 „Gesundheit“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Der beanstandete TV-Spot beinhaltet eine Sequenz die den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft verletzt. Das Einrühren von Nahrungsergänzungsmitteln in Getränken ohne Wissen der Personen, die diese konsumieren, wird seitens des Entscheidungsgremiums als sehr bedenklich gesehen. In dem TV-Spot wird vor allem Jugendlichen und Kindern suggeriert, dass das jedoch in Ordnung sei.

Im Detail wurden folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex nicht berücksichtigt:

1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“
1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

1.2 „Ethik und Moral“
1.2.1. Werbung trägt soziale Verantwortung.
und

1.4. „“Gesundheit“
1.4.2. Werbung soll den Konsum von Arzneimitteln, oder andere die Gesundheit und Ernährung betreffende Präparate nicht verharmlosen und nicht zu einem übermäßigen Konsum ermutigen.
1.4.3. Werbung für Arzneimittel, oder andere die Gesundheit und Ernährung betreffende Präparate darf sich nicht an die Zielgruppe Kinder wenden.
1.4.5. Gesundheitswerbung soll nicht irreführen.
1.4.5.5. Im Zusammenhang mit Vitamin-, Mineral- oder anderen Präparaten bzw. Zusatzstoffen sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die den Eindruck erwecken, solche Produkte wären ein Ersatz für ausgewogene und gesunde Ernährung bzw. würden einen wirksamen Schutz vor Krankheiten darstellen.


Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen sah in dem beanstandeten Werbesujet die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel gegeben. Aufgrund dessen rät die Geschäftsstelle des Werberates dringend zur Änderung des Werbespots.