Alkoholverherrlichung und Frauen Diskriminierung

02.12.2014


Bild

Sehr geehrter Werberat, Auf Facebook entdeckte ich einen Flyer für eine Bad Chicks Party in einem Lokal Namens Tanzpalast in Wien. Unter anderem werden Frauen diskriminiert - => Alle Ladies mit Silikon bekommen einen 20 Eur Freiverzehr Gutschein. Beichte unserem Priester deine Sünden je böser desto mehr Freigetränke Desweiteren wird massiv Alkoholkonsum gefördert und verherrlicht. Unter anderem => Unsere Alkoholpolizei lässt euch pusten! Wer nüchtern ist, muss trinken! Nach Nachforschung ist der Zutritt zum Lokal bereits ab 16 gestattet - ich denke nicht das dies der Beste Umgang für unsere Kinder ist wenn hier exzessiv mit Komasaufen geworben wird und jugendliche die nichts Trinken wollen mehr oder minder gezwungen werden zu trinken


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Fall des Flyers des Unternehmens Tanzpalast die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass das Sujet den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft in den Punkten 3.1 „Alkohol“, 2.1 „Geschlechterdiskri-minierende Werbung“ und 1.1 „allgemeine Werbegrundsätze“ verletzt und sprechen sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Nicht die Abbildung sondern vor allem der verwendete Text verstößt gegen den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft und ist abzulehnen. Sowohl die Aufforderung zu übermäßigem Alkoholkonsum („Wer nüchtern ist, muss trinken“), das Versprechen von Freiverzehrgutscheinen bei Silikonbrüsten als auch die Tatsache, dass Männer und Frauen nicht die gleichen Angebote in Anspruch nehmen können, verletzt folgende Punkte des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft:

3.1 „Alkohol“
1. Werbung soll nicht zu übermäßigem oder missbräuchlichem Alkoholkonsum ermutigen.

1.1 „allgemeine Werbegrundsätze“
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere
gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.


2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“

2.1.1.1 (a) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden“.

2.1.1.1 (b) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;“

Das Unternehmen wird aufgefordert, das beanstandete Sujet sofort zu wechseln, bzw. die Werbekampagne zu stoppen.