Werbung auf rechtswidrige Internetseite

25.11.2014


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Hiermit möchten wir Sie auf Werbeplatzierungen des Unternehmens Zurich auf einer offenkundig strukturell urheberrechtsverletzenden Internetseite aufmerksam machen. Die angeführte Seite verstößt gegen das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG) im gewerblichen Ausmaß und daher auch gegen Artikel 1.7 des Ethik-Kodexes des Österreichischen Werberats. Wir ersuchen den ÖWR eine Aufforderung zur Beendigung der Werbemaßnahmen in unethischen Werbeumfeldern an das Unternehmen in die Wege zu leiten. Für Rückfragen und weiterführende Informationen, insbesondere Auskünfte zur Rechtswidrigkeit des genannten Werbeumfelds, stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.


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Gemäß ÖWR-Verfahrensordnung Artikel 8 „Beschwerden betreffend das Werbeumfeld“ wird der Beschwerdefall abgeschlossen. Die Begründung basiert auf Artikel 8 (4) der Verfahrensordnung des Österreichischen Werberats: „Erklärt sich der/die Auftraggeber/in und/oder die verantwortliche Agentur bereit, dass die Werbemaßnahme in dem beanstandetem Werbeumfeld nicht mehr fortgesetzt wird, ist der Beschwerdefall abzuschließen. Die Information an alle Beteiligten erfolgt gemäß Artikel 11.“ .