Sexistische Werbung

10.11.2014


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Und damit fängt die Akzeptanz der Bordellwerbung an. Ich erhebe Beschwerde gegen diese Art von Werbung im öffentlichen Raum.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Plakatsujets Jibis Rock Cafe, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 “Geschlechterdiskriminierende Werbung“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Durch die gewählte Darstellung der Frau, mit Bikini bekleidet am Motorrad sitzend, wird die Darstellerin auf ihre Sexualität reduziert. Darüber hinaus wurde der Produktzusammenhang nicht erkannt und die Werbemaßnahme als Blickfangwerbung eingestuft. Aus diesem Grund wird dem Unternehmen empfohlen bei weiteren Werbemaßnahmen sensibler bei der Darstellung von Frauen und Männern im Sinne einer Sexualisierung vorzugehen und Abstand von Blickfangwerbung zu nehmen.

An dieser Stelle muss eindeutig hervorgehoben werden, dass das Gremium des Werberates den Vorwurf der Bordellwerbung, wie in der Beschwerde angeführt, NICHT nachvollziehen und erkennen kann.

Im Detail wurden folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex nicht ausreichend berücksichtigt:

2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“

Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor,
wenn,

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder
männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;