Bordellwerbung

10.11.2014


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Wieder ein Beispiel frauenverachtendster Bordellwerbung in Villach!


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens Laufhaus Villach, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf die beanstandete Werbemaßnahme eine eindeutige Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ sowie des Artikels 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ und des Artikel 1.2 „Ethik und Moral“.
Werbung für sexuelle Dienstleistungen ist gemäß Ethik-Kodex der Werbewirtschaft zulässig, so die Würde der SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen nicht verletzt, die weibliche oder männliche Sexualität nicht unangemessen dargestellt und bei der Platzierung auf das jeweilige Umfeld des Werbesujets geachtet wird.
Im gegenwärtigen Fall liegt eine eindeutig sexualisierte blickfangartige Darstellung einer Frau vor. Der große, gut sichtbare textliche Zusatz "ab 40 Euro" verstärkt die Reduzierung der dargestellten Frau zum kaufbaren Sexobjekt.


Werbung trägt soziale Verantwortung und muss auf die Rechte, Interessen und Gefühle von Einzelnen und Gruppen von Menschen Rücksicht nehmen. Bei Werbemaßnahmen im öffentlichen Raum sollte vor allem berücksichtigt werden, dass sie von einer breiten Zielgruppe – u. a. auch Kindern und Jugendlichen – gesehen wird und Werbung durch ihre Massenwirkung Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft hat. Im Zuge der Sozialisation beeinflussen die Botschaften, die Werbung vermittelt, sowohl bewusst als auch unbewusst die Wahrnehmung und Ausbildung von Identität, insbesondere bei Kindern.


Die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Werbemaßnahme bezieht sich auf folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex:
2.1.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor…
a) „… wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.“
g) „Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere weibliche oder männliche Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.“
e) „… eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;

und
1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

als auch
1.2 „Ethik und Moral“
1. Werbung trägt soziale Verantwortung.