Leiner Weihnachten

07.11.2014


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Bei der aktuell laufenden Leiner Weihnachtswerbung, wird zum Schluss der Mann in eine Blondine in knapper Bekleidung verwandelt und als Geschenk bezeichnet das man sich aussuchen kann. Frauen sind meines Erachtens keine Ware.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens Leiner, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 “Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und 1.2 „Ethik und Moral“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Zwar bedient sich das gegenständliche Sujet vorwiegend satirischer Gestaltungselemente und es soll offenbar der Anschein erweckt werden, dass dieser TV Werbespot sich selbst nicht ernst nimmt. Dennoch sind auch objektive Kriterien bei der Bewertung heranzuziehen und die knappe und aufreizende Bekleidung stellt eine in der Hauptsache sexualisierte Darstellung einer Frau dar. Mit dieser Darstellung wird die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt.
Im Detail wurden folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex nicht ausreichend berücksichtigt:

2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“

Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn,

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder
männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;

und

1.2 „Ethik und Moral“

1. Werbung trägt soziale Verantwortung.
1.1. Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.