400 Euro für Ihre Alte

29.10.2014


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Am 29.10.14 um ca. 23.30 Uhr lief auf Sat1 eine Werbung, bei der eine Frau als Zeichentrickfigur als "keppelnde Alte" dargestellt wurde mit dem Untertext "400 Euro für Ihre Alte" betitelt wurde (der Zusatz Duschwand kam nur gesprochen), dadurch fühle ich mich diskriminiert. Es ist eine Werbung für tenne.at - derselbe Slogan wird auch unter http://www.tenne.at/produktkategorie/400-euro-fuer-ihre-alte/ verwendet, ohne Hinweis auf das eigentliche Produkt im Titel.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots „€ 400,-- für ihre ALTE“ des Unternehmens Tenne, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“, 1.2 „Ethik und Moral“ und 2.1 “Geschlechterdiskriminierende Werbung“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Der beanstandete TV-Spot zeigt eine comichafte Figur in Form einer putzenden Frau mit Besen. Das verwendete Instrument der Satire wurde erkannt, konnte aber nicht den Eindruck einer diskriminierenden Darstellung entkräften. Die Verbindung zwischen Bild und Text lässt weiters die Assoziation zu, dass die gezeigte weibliche Figur für den Erhalt von € 400,-- eintauschbar wäre. Auch die Auflösung des Slogans „€ 400,-- für ihre Alte“ durch den mündlich gesprochenen Zusatz „Dusche“ trägt nicht ausreichend zu einer Entkräftung der Diskriminierung bei.

Im Detail wurden folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex nicht ausreichend berücksichtigt:

1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.


1.2 „Ethik und Moral“

Werbung trägt soziale Verantwortung.

1.1. Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.

und

2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“

Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn,

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;