Extrem sexistische Werbung einer Boutique in Krems

16.10.2014


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Es ist unglaublich, was sich der Boutiquenbesitzer Alexander Lengauer im öffentlichen Raum in Krems erlaubt. Ich ersuche den Werberat um sofortiges Einschreiten.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Fall des Plakats „SoulSista" die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus. 

Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass das Sujet den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft  in den Punkten 2.1 „Geschlechterdiskrimi-nierende Werbung“  sowie 1.2 „Ethik und Moral“ und  1.3 „Gewalt“ verletzt und sprechen sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Das verwendete Sujet zeigt eine junge Frau, die in heruntergelassenen Hosen zu sehen ist, bedrängt von zwei Männern, deren Gesichtsausdruck aggressiv wirkt. Die Frau wird hier als bloßes Objekt und Opfer dargestellt und die beiden – bekleideten Männer – als handelnde dominierende Personen. Die Gleichwertigkeit der Geschlechter ist dadurch untergraben. Ob die Frau tatsächlich das Opfer eines sexuellen Übergriffs ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da ihr in jedem Fall eine unterwürfige Rolle verliehen wird. Dies widerspricht dem Ethik-Kodex-Punkt Art. 2.1.1.1. (c) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien.“


Des Weiteren liegt eine Verletzung des Kodexpunktes 2.1.1.1 (a) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden“ vor. Dies ist eindeutig im Sujet zu erkennen und wird noch mit dem Slogan „Was Du heute kannst besorgen, dass verschiebe nicht auf Morgen“ unterstrichen. Die Botschaft indiziert, dass die Frau in sexueller Hinsicht verfügbar sei: das Einkaufen („Besorgen") von Mode wird gleichgesetzt mit der Verfügung über die (Ware) Frau.

Auch die entwürdigende Darstellung von Sexualität, denn die abgebildete Frau wird auf ihre Sexualität und deren Verfügbarkeit für den aktiven Mann reduziert, ist zu erkennen und ist ebenfalls ein Verstoß gegen den Ethik-Kodex-Punkt 2.1.1.1.1 (e) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird“.


Weitere Kodexpunkte wurden im Bereich 1.2 „Ethik und Moral“ verletzt. Im Konkreten Art. 1.2.1.: „Werbung trägt soziale Verantwortung. Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.“

Kritisch sehen die Österreichischen Werberäte und Werberätinnen auch die dargestellte Szene  im Hinblick auf den Kodexpunkt 1.3 „Gewalt“. Hier liegt eindeutig die Verletzung im Art. 1.3.1 „Werbung darf sich keiner gewalttätigen Darstellungen bedienen. Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen“.

Besonders in Hinblick auf die junge Zielgruppe und dem öffentlichen Raum wird das Sujet als sehr kritisch eingestuft.

Das Unternehmen wird aufgefordert, das beanstandete Sujet sofort zu wechseln, bzw. die Werbekampagne zu stoppen.