BarSchönbrunn 1120

05.10.2014


Bild

die BarSchönbrunn wirbt mit meiner Meinung nach viel zu freizügigen Plakaten - gerade auch bei Haltestellen vor Schulen und auf nicht als Werbeträger gedachten Flächen. Vor einiger Zeit auch mit Flyern hinter Windschutzscheiben. Bereich der Sichtungen 1140 Wien.


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Plakats des Unternehmens Bar Schönbrunn, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ und 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Die Bewerbung eines Bordells ist grundsätzlich zulässig. Dass im gegenständlichen Sujet sexuelle Dienstleistungen beworben werden, kann nicht eindeutig festgestellt werden. Es könnte sich auch um die Ankündigung von Tanzdarbietungen handeln. Zwar sind die beiden Frauen spärlich bekleidet, aber eine rein sexualisiert Darstellung liegt gerade noch nicht vor, wenn gleich es sich um einen Grenzfall handelt.
Zu beanstanden ist viel mehr, dass bei der Platzierung der Werbesujets auf das Umfeld (Schulen, Kindergarten, Wohnbereiche, öffentlicher Raum) zu achten ist.
Jedoch müssen sämtliche Werbemaßen auch den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Sogenanntes "wildes Plakatieren" - wozu auch das Anbringen von Nachrichten und dergleichen auf dafür nicht vorgesehene und behördlich nicht genehmigte Flächen zählt - stellt eine Verletzung von Gesetzen bzw. Verordnungen dar. Die Empfehlung der Werbeplatzierung wäre, solche Medien zu wählen, die die schwerpunktmäßig von Menschen frequentiert werden, welche an sexuellen Dienstleistungen interessiert sind.


Im Detail wurden folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex nicht berücksichtigt:

1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“

Werbung trägt somit soziale Verantwortung und muss auf die Rechte, Interessen und Gefühle von Einzelnen und Gruppen von Menschen Rücksicht nehmen.

1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
und


1.2 „Ethik und Moral“

      Werbung trägt soziale Verantwortung.

1.1. Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf   
       diese nicht verletzten.

und

2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“

      Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
     Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor,   
     wenn,

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen sah in dem beanstandeten Werbesujet die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel gegeben. Aufgrund dessen rät die Geschäftsstelle des Werberates dringend zur Änderung der Werbemaßnahme.