Doppeldeutigkeit und unnötige Darstellung von Nacktheit

17.09.2014


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Autoaufdruck 1: Nutzt nackte Frau um Aufmerksamkeit zu erregen - es besteht nicht die Notwendigkeit für einen Malerbetrieb mit einer nackten Frau zu Werben, da kein inhaltlicher Zusammenhang besteht ( nackte, bunte Frau vermittelt keine Malerkompetenz) Autoaufdruck 2: Hier wird die Frau mit (hauptsächlich weißer Farbe) bespritzt - dies lässt gewisse Doppeldeutigkeiten mit sexuellen Handlingen zu. Weiters ist die Darstellung, wie bereits oben dargestellt, nicht direkt mit dem Produkt verbunden.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel  aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf die verwendete Werbemaßnahme am Kraftfahrzeug eine eindeutige Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und 1.2 „Ethik und Moral“.

Bei beiden Sujets ist kein Bezug zur Dienstleistung des Malers herzustellen, da weder Schütt-Kunst noch Körper-Malerei angeboten werden. Daher dient die nackt abgebildete Person lediglich als ökonomisches Mittel zum Zweck des Blickfangs, wodurch die Werbung dem Ethik-Kodex widerspricht.
Das Sujet mit dem Zebra zeigt malerische Handfertigkeit auf - Frauenbrüste zu zeigen ist hier nicht notwendig, der Sinn und Zweck dahinter ist eindeutig Blickfang; kein Zusammenhang mit Dienstleistung, daher zu ändern.

Die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Werbemaßnahme bezieht sich auf folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex:


1.2 „Ethik und Moral“

1. Werbung trägt soziale Verantwortung

1.1. „Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzen.“
und

2.1.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor…
 
d) „… wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.“

e) „… wenn eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird“. 

a) „… wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.“

b) „ … wenn die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.“