Sexistische Werbung

13.09.2014


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Ich lege Beschwerde gegen diese klassische sexistische Werbung in Klagenfurt ein und ersuche Sie um Unterstützung und Stellungnahme. Das Plakat habe ich vor der pädagog, Hochschule, die gleichzeitig eine Volks- und Hauptschule führt, fotografiert.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Plakats „Wir drucken scharf“ des Unternehmens Druckerei Behr, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Plakat „Wir drucken scharf“ eine eindeutige Verletzung des Ethik-Kodex der
Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und der Artikeln 1.1 „Allgemeine Werbergrundsätze“ und 1.2 „Ethik und Moral“.
Es ist keinerlei direkter Zusammenhang zwischen der angebotenen Dienstleistung des Druckens und der dargestellten leicht bekleideten Dame gegeben. Die aufreizende und
kaum vorhandene Bekleidung und Pose des Models dienen rein dem Blickfang und stehen in keinem Zusammenhang mit der Leistung. Auch der Slogan "Wir drucken scharf" ist in seinerZweideutigkeit eindeutig als sexistisch zu werten.

Da diese Werbung im öffentlichen Raum plakatiert wurde, wird sie auch von Kindern und Jugendlichen wahrgenommen. Somit ist auch die soziale Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen verletzt.

Die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Werbemaßnahme bezieht sich auf folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex:

1.1 „Allgemeine Werbergrundsätze“
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
1.2 „Ethik und Moral“
1. Werbung trägt soziale Verantwortung
1.1. „Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzen.“

und
2.1.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere
vor…
d) „… wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen
Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.“
e) „… wenn eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird“.
a) „… wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.“
b) „ … wenn die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.“