Kurier 8.9. bet@home. com Ö-Schweden Voodoo-Puppe

08.09.2014


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Auf der Titelseite des NÖ Kurier 8.9. wirbt der Wettanbieter bet@home.com anlässlich des Fußball-Laendermatches Oesterreich -Schweden mit einer in schwedischen Nationaldress gekleideten Voodoopuppe, die von Nadeln durchbohrt wird. Mit der Aufforderung: "sie haben es in der Hand." Die veröffentlicht Aufforderung, den Spieler einer gegnerischen Mannschaft aktiv Schmerzen bis zur Toetung zuzufügen ist eine schwere Grenzuebeschreitung. Welche Tatbestaende welcher Gesetzesmaterie dieses Handeln verletzt können die Experten des Werberats am besten beurteilen. Besonders verwerflich ist das Vorgehen der bet@home.com weil sie ihr Expertenwissen um die strafgesetzlichen Schwaechen und Neigungen eines Teils seiner Kunden (gewaltbereite Risikofans) gezielt zur Mehrung des Gewinns der bet@Home.com einsetzt und vor Verhetzung nicht zurückschreckt. Der Verfasser der Beschwerde wird als Eisenbahnbetriebsleiter am Spieltag zusammen mit der Exekutive fuer die Sicherheit mehrerer tausend Bahn-Reisender vor gewaltbereiten Fans Verantwortung tragen. Ich erwarte ein Einschreiten des Werberats Mit freundlichen Grüßen


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des Plakatsujets der Firma bet-at-home eine Aufforderung zur Sensibilisierung bzw. eine Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Aufforderung zur Sensibilisierung wird ausgesprochen da eine Vielzahl der befragten Werberäte das beanstandete Sujet vor allem im Hinblick auf Artikel 1.3. „Gewalt“ des Selbstbeschränkungskodex der Österreichischen Werbewirtschaft als nicht sensibel genug einstuft.
Konkret steht das beanstandete Sujet im Konflikt mit Artikel 1.3.1. „Werbung darf sich keiner gewalttätigen Darstellungen bedienen“ und hier vor allem mit Punkt 1.6. „Werbung darf keine Inhalte transportieren, die zwar vordergründig nicht gewalttätig erscheinen, im  Gesamtzusammenhang aber als gewalttätig zu beurteilen sind.“ Begründet wird die Entscheidung damit, dass das Sujet durchaus mit einem Augenzwinkern mit der sportlichen Rivalität spielt, ist doch das Einsetzen einer Voodoo-Puppe in unserem Kulturkreis als deutliche Überzeichnung zu verstehen. Dennoch wird suggeriert, dass für die Niederlage des sportlichen „Erzrivalen“ auch dessen körperliche Schmerzen nicht nur in Kauf genommen würden sondern sogar gewünscht wären.

Weiters wird das Sujet als problematisch im Hinblick auf  Artikel 1.2. Ethik & Moral“ und 1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“ eingestuft.

Genauer steht das beanstandete Sujet im Konflikt mit Artikel 1.2.1.2. „Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern, (…)“ sowie mit Artikel 1.1, Punkt 1. „Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.“ So entspricht die Verletzung einer anderen Person (wenn auch nur indirekt) nicht einem wertschätzenden Umgang in der Gesellschaft.

Der oftmals beanstandete Vorwurf des Rassismus wurde seitens der Werberäte nicht bestätigt.

HINWEIS: Wir weisen darauf hin, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl der Werberäte für eine Aufforderung zum sofortigen Stopp der Werbemaßnahme ausgesprochen hat. Aufgrund dessen rät die Geschäftsstelle des Werberats  bei künftigen Werbemaßnahmen vor allem mit dem Thema „Gewalt“ sensibler umzugehen.