Outlet Huber in 3370 Ybbs/Kemmelbach

03.09.2014


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Sehr geehrte Damen und Herren! Mich stört das sehr das dass Outlet Geschäft HUBER in Kemmelbach ihre Werbemasnahme mit pornographischen, freizügigen Frauen die Auslagen beschmücken. In ein Einkaufszentrum wo sich von Jung bis Alt aufhalten finde ich das nicht okay. Ich finde auch das Kinder und viele Frauen diese Art von Werbung nicht sehen möchten. Das ist eine Frechheit das man diese pornographische Werbemasnahme nicht betraft. Diese Werbung im Outlet Huber gehört wirklich angezeigt.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme „Big Sales“ des Unternehmens Huber, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel  aus.

Begründung:
Die klare Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine eindeutige Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und des Artikels 1.2 „Ethik und Moral“.
Das Plakat verstößt mit der Darstellung der Frau (Blickfangwerbung) und der Reduktion der Frau als Objekt (entwürdigende Darstellung) gegen mehrere Bestimmungen des Ethik-Kodex.
Die Werbegestaltung stellt die Frau abwertend dar - nicht nur, dass damit eine sehr einseitige  Rolle der Frau transportiert wird, liegt eine sexuell entwürdigende Position der Frau vor.
Die Darstellung der bekleideten Frau mit Spitzenhöschen, Strümpfen und High Heels deren gesamter Oberkörper in einer Industriewaschmaschine steckt und mit dem Werbewortlaut „Big SALE“ darunter als plakativer Hinweis versehen ist, entwürdigt diese und reduziert sie auf ihre Sexualität. Das Werbesujet und die Botschaft lässt die Produktbezogenheit nicht erkennen.
Das Werbemaßnahmen für Unterwäsche mit dem Tragen und Zeigen dieser an Models möglich sein soll und darf,  ist unumstritten, jedoch wird durch  die Darstellung bei diesem Sujet und dem Gesamtzusammenhang eindeutig  eine geschlechterdiskriminierende Werbung  erkannt.

Die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Werbemaßnahme bezieht sich auf folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex:

1.2 „Ethik und Moral“

1. Werbung trägt soziale Verantwortung

1.1. „Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzen.“
und

2.1.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor…
 
d) „… wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.“

e) „… wenn eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird“. 

a) „… wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.“

b) „ … wenn die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.“

c) „ … wenn Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird,
     dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien.“