Friers und Söhne: Chilita Wurstwerbung

10.07.2014


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Eine junge Frau im knappen Bikini wirbt als "herzige" Teufelin mit angedeuteten Hörnern, verführerischem Blick mit Chili und Wurst für das Wurstprodukt "Chilitta" von Rudolf Frierss & Söhne Salamifabrik und Fleischindustrie Gesellschaft m.b.H. Die dargestellte Frau wird ohne Bezug zum Produkt eingesetzt und dem Produkt gleichgesetzt. Die Werbebotschaft lautet: Frau = Ware. Die bildhaft zum Ausdruck gebrachte Reduzierung der Frau auf ihre Sexualität wird zusätzlich verstärkt durch die sprachliche Koppelung mit nahegelegten Phantasien (scharf, heiß, schwitzen). Sex sells? Nein. Viele Frauen empfinden diese Werbung entwürdigend. Sex_Werbg_Friers_2_2014-06.jpg


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme „Chilitawurst“ des Unternehmens Frierrs & Söhne, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret
2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und 1.2 „Ethik und Moral“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Das beanstandete Sujet spielt mit den Attributen "teuflisch" und "scharf" für die  angesprochene Produktbewerbung und stellt diese als weiblichen Teufel mit ausgeprägten Rundungen in erotischem Outfit dar. Die verwendete Darstellung der  „Teufelin“ in knapper Bekleidung ist jedoch als Blickfang zu werten.

Im Detail wurden folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex nicht sensibel genug berücksichtigt:

2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ 

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

d)  „… wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.“

e) „… wenn eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird“. 

a) „… wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.“

b) „ … wenn die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.“

und

1.2 „Ethik und Moral“

1. Werbung trägt soziale Verantwortung

1.1. „Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzen.“


Hinweis: Eine erhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen sah in dem beanstandeten Werbesujet die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel gegeben, weshalb die Geschäftsstelle des Werberates dringend zu einer Sujetänderung rät.