Die Werbung suggeriert, dass Frauen nur nackte echte und starke Frauen sind. Des Weitern erweckt es den Eindruck, das Frauen um in der Politik weiter zu kommen ihren Körper nackt zeigen müssen.
Die eingebrachte Beschwerde betrifft eine Parteipolitische Werbung. Diese und wahlpolitische Werbung fallen jedoch nicht in den Kompetenzbereich des Österreichischen Werberates - siehe Verfahrensordnung Artikel 2.3. Der ÖWR versteht sich ausschließlich als Selbstbeschränkungsorganisation für kommerzielle Werbung, die anderen Gesetzmäßigkeiten und Marktbedingungen unterliegt als Wahlwerbung. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt.