Platzer-Transporte Spedition- u TransportgesmbH

26.06.2014


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Platzer-Transporte Spedition- u TransportgesmbH - Werbung ist sexistisch. http://werbewatchgroup.klagenfurt.at/index.php/beschwerden?start=5


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Fall der Bannerwerbung und der Werbemaßnahme am Lkw des Unternehmens Platzer die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus. 

Begründung:
Eine eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass das beanstandete Sujet den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft  in den Punkten 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ verletzt und sprechen sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Das verwendete Sujet stellt die abgebildete Frau in einer rein sexualisierten Form dar und soll als Blickfangwerbung dienen. Darüber hinaus konnte kein Zusammenhang zwischen dem Transportunternehmen und dessen Dienstleistungen und der abgebildeten Frau erkannt werden.
Dies widerspricht dem Ethik-Kodex-Punkt Art. 2.1.1.1 (d) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.“

Kritisch sehen die Österreichischen Werberäte und Werberätinnen beim beanstandeten Sujet auch die Pose der spärlich bekleideten weiblichen Person, die ihre Hüften hebt und den darunter befindlichen Schriftzug "Bei uns liegen Sie richtig". Hier liegt zusätzlich eine Verletzung gegen den Ethik-Kodex in Art. 2.1.1.1.(e) „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird“ vor. 

Die dargestellte Szene erzeugt zusätzlich geschlechterstereotypisierende Rollenbilder, dadurch ist der Ethik-Kodex-Punkt in Artikel 2.1.1.1.1.b. „Werbung darf nicht die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage stellen.“  verletzt. Das beanstandete Werbesujet arbeitet mit der klischeehaften Darstellung von Frauen und reduziert die Frau  auf ihre Sexualität – siehe Kodex-Punkt-Verletzung 2.1.1.1.(a) „Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden“.
 
Besonders in Hinblick auf die möglichen Zielgruppen, die im  öffentlichen Raum erreicht werden, wird auch eine Kodex-Punkt-Verletzung in Artikel 1.1.5. „Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen“ erkannt.

Das Unternehmen wird aufgefordert, das beanstandete Sujet sofort zu wechseln, bzw. die Werbekampagne zu stoppen.