La Cocotte Nightclubs in Villach

26.06.2014


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Nightclub-Werbung ist sexistisch. http://werbewatchgroup.klagenfurt.at/index.php/beschwerden?start=10


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens La Cocette, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von
Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret
2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und 1.2 „Ethik und Moral“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Das beanstandete Sujet wurde als Plakat affichiert. Im vorliegenden Fall ist die Ablichtung der weiblichen Person rein blickfangartig. Obwohl das Sujet in direktem Zusammenhang mit der beworbenen Dienstleistung steht, ist diese Art von Darstellung zu vieldeutig für den öffentlichen Raum, da auch Kinder und Jugendliche mit den jeweiligen Botschaften
konfrontiert werden. Werbemaßnahmen für sexuelle Dienstleistungen sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, müssen jedoch unter
Berücksichtigung auf den öffentlichen Raum sehr sensibel gestaltet sein.

Im Detail wurden folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex nicht ausreichend berücksichtigt:
2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
g) „Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder
PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere weibliche oder männliche Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf
die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.
a) „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
d) wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder
männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden“.
und
1.2 „Ethik und Moral“
1. Werbung trägt soziale Verantwortung
1.1. „Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzen.“

Hinweis: Eine Vielzahl der Werberäte/innen sah keinen Grund zum Einschreiten bei dem beanstandeten Sujet. Lediglich wurde mehr Sensibilisierung bei der Platzierung der
Werbemaßnahmen eingefordert.