Torbauer Nudelmanufaktur

26.06.2014


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Torbauer-Nudel wirbt mit dem Spruch "Geil auf Nudel?" mit einer blonden, stark geschminkten, mit Schmuck behangenen, spärlich bekleideten Frau. Der rot umrandete Mund ist lustvoll geöffnet, die Augen halb geschlossen. Eine weitere Behübschung erfolgt durch zwei Blumen, die die äußerst platzsparende Sitzhaltung der Frau, die kurz vor einem Orgasmus zu sein scheint. Sexistische Werbung par excellence. Gesehen in den Markthallen am Benediktinerplatz in Klagenfurt.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets und Internetauftritts „Geil auf Nudeln“, des Unternehmens Torbauer Nudeln, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet und den Internetauftritt eine Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und des Artikels 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“. 

Die Art der Darstellung der stark geschminkten Frau mit geöffnetem Mund und das verwendete Wording „Geil auf Nudeln“ lassen viele Assoziationen offen und werden als sexistisch eingestuft. Die dargestellte Situation stellt die Frau abwertend dar und dient ausschließlich als Blickfang. Es fehlt jeglicher Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt. 

Der Ethik-Kodex wird im Detail wie folgt verletzt:

Artikel 2.1.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor…
 
d) „… wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.“

e) „… wenn eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird“. 

a) „… wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.“

b) „ … wenn die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.“

Des Weiteren wurde eine Verletzung des Ethik-Kodex in Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ erkannt:
Artikel 1.1.1. „Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.“