Pornografie auf einem Plakat

24.06.2014


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Ich möchte das am Haus Alpenstrasse 93, 5020 Salzburg angebrachte sexistisches Plakat melden. Darauf ist eine weibliche Person zu sehen die einer männlichen Person in den Schritt greift. Schön, dass unsere Kinder auf ihrem Schulweg dieses riesige Plakat vor die Nase gehalten bekommen. Die ältere Generation als Vorbild? Tolle Umerziehung unserer Jugend!


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Plakats des Unternehmens Jeans Only, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Eine Vielzahl der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass das beanstandete Plakat hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ und 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“  nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Das beanstandete Sujet zeigt eine reifere Frau, die auf die Geschlechtsteile des ebenfalls älteren Mannes greift, dem dies offensichtlich gefällt. Es soll hier jedoch das Produkt „Jeans“ beworben werden. Mit dem beanstandeten Sujet werden Jeans mit einer eindeutig sexuellen Blickfangwerbung beworben und beide Geschlechter abwertend dargesteIlt. Der Produktzusammenhang – Darstellung am Plakat und Produkt selbst – lässt sich nur unmerklich wahrnehmen.

Im Detail begründen die Werberäte und Werberäteinnen ihre Entscheidung mit Artikel 1.1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ (1.) “ Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.“ als auch (4.) „Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.“

sowie

2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“
2.1.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn …“
d) „die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
und
a) „Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;“


Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen sah in dem beanstandeten Werbesujet die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel gegeben, weshalb die Geschäftsstelle des Werberates dringend zu einer Sujetänderung rät.