Sexistische Gestaltung einer Website

24.06.2014


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Die Website http://www.ursache-wirkung.at der Werbeagentur „ursache wirkung – inbound online marketing“ in Hallein verletzt wohl alle Regeln des guten Geschmacks. Die Darstellung von Frauen auf der Homepage reduziert diese auf reine Sexobjekte und ist eine Herabwürdigung des weiblichen Geschlechtes. Diese Art der Präsentation von Frauen steht auch in keinem Zusammenhang mit dem Unternehmen. Sie dient wohl nur dazu bestimmten Männern zu gefallen um sie als Kunden zu gewinnen.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Homepage des Unternehmens Ursache-Wirkung, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete Homepage hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und Artikel 1.2. „Ethik & Moral“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Die Begründung des Unternehmens, dass sich die Darstellungen und Bilder auf der Homepage von den handelsüblichen Homepages abheben und eine bestimmte Zielgruppe von Unternehmen erreichen soll, konnte teilweise nachvollzogen werden. Auch wurde die Tatsache berücksichtigt, dass der Inhalt nicht im öffentlichen Raum widergegeben wird, sondern in einem mehr oder weniger geschlossenen Kommunikationskreis. Dennoch ist die Darstellung der Szenen aus Sicht des Ethik-Kodex zusammenhanglos mit der beworbenen Dienstleistung und wirkt damit überraschend und als Blickfang. Das dargestellte Dominanzgebahren zwischen den beiden Geschlechtern erfolgt zwar abwechselnd, aber ebenfalls ohne direkten Zusammenhang.

Im Detail wurden folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex nicht ausreichend berücksichtigt:

2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

d) wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden“.
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

c) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;

e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;

des Weiteren

1.2 „Ethik und Moral“

1.2.1 Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.

Als auch

1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“

4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

 

Hinweis: Eine sehr große Anzahl der Werberäte und Werberätinnen sah in dem beanstandeten Werbesujet die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel gegeben. Insbesondere jenes Sujet auf dem eindeutiger Drogenkonsum dargestellt wird verletzt nach Ansicht der Werberäte und Werberätinnen eindeutig den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft. Aufgrund dessen rät die Geschäftsstelle des Werberates dringend zur Änderung der Homepage.