Schartner Bombe

26.05.2014


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Der Werbespot (https://www.youtube.com/watch?v=VYpYG8CXg8M) ruft dazu auf sich selbst beim "Arschbomben" eines Brunnens zu filmen und dieses Video einzusenden um am Ende ein Auto zu gewinnen. Der Gewinn lockt natürlich viele junge Menschen und verleitet dazu dies sehr wohl auch zu tun. Dass sich diese bei einem Sprung in einen zu niedrigen Brunnen verletzen können, wird hier überhaupt nicht beachtet. Natürlich wird in den AGBs "für Verletzungen oder Sachschäden keine Haftung übernommen." Laut meinen Informationen ist das Baden in Brunnen vielerorts kein Problem, dennoch ist es fragwürdig ob man mit dem Aufruf zum "Arschbomben" (also das Springen mit voller Wucht und angezogenen Beinen) in städtischen Brunnen der Öffentlichkeit mit anschließender viraler Wirkung (Verteilung aufs Internet) nicht der nötigen Form des Respekts vor städtischem Eigentum entgegenwirkt und somit als negatives Beispiel für die Jugend einwirkt.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle des beanstandeten TV-Spots und der Werbemaßnahme auf der Homepage des Unternehmens Schartner Bombe  Aufruf zum Mitwirken  „Arschbomben“  keinen Grund zum Einschreiten.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen erkannten bei den beanstandeten Werbemaßnahmen keinen Verstoß gegen den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft. Es wurde keine, wie vom Beschwerdeführer/in beanstandet, Gefährdung von Kindern und Jugendlichen erkannt. Die Aufforderung zum Sprung in den Brunnen wird als werbliche Überzeichnung eingestuft, wobei angenommen wird, dass der/die Konsument/in diese Überzeichnung zu werten weiß. So scheint eine Verletzungsgefahr in Fällen, wie in der Werbemaßnahme dargestellt, für jedermann einfach erkenn- und somit vermeidbar.


Hinweis:
Eine nicht unerhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen hat sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen entschieden. Begründet wurden die Entscheidungen mit Bezugnahme auf den Ethik-Kodex Artikel 1.1.: Allgemeine Werbegrundsätze „Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr“. Durch die breit gestreute Bewerbung im öffentlichen Raum kann angenommen werden, dass die Werbemaßnahmen auch Kinder und Jugendliche erreicht, die aufgrund der noch nicht vollständig ausgebildeten Fähigkeit einer Risikoabwägung, nicht in der Lage sind gefährliche Situationen abzuschätzen.