Sexistisches Plakat für die Veranstaltung "College Invasion"

19.05.2014


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Auf dem abgebildeten Plakat, welches zurzeit z.B. mehrfach in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wien ausgehängt ist, sind drei leicht bekleidete junge Mädchen zu sehen, die offenbar den Betrachter durch ihre sexuellen Reize zum Besuch der Veranstaltung "College Invasion" animieren sollen. Sie tragen sämtlich keine Hose und sind somit sichtbar "untenrum" nur mit Unterhosen bekleidet. Auch am Oberkörper tragen sie über der sichtbaren Unterwäsche nur College-Jacken, die aber für die Sichtbarkeit der BHs weit geöffnet sind bzw. die sie kokett hängen lassen, um den weiblichen Körper zu entblößen. Bei der Darstellung handelt es sich somit um eine stark sexualisierte Darstellung sehr junger Frauen, die auf ihre optischen erotisch dargestellten Reize reduziert werden. Insbesondere, da keine vergleichbar dargestellten jungen Männer zu sehen sind, ist offensichtlich, dass die sexuell anzügliche Abbildung (junge) Frauen auf reine Sexobjekte reduziert. Dies steht in trauriger Tradition, da solche Darstellungen oft zu beobachten sind, wenn es um die Bewerbung von Events mit junger Zielgruppe geht. Es handelt sich eindeutig um sexistische Werbung.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme „College Invasion“, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Die Aufforderung zur Sensibilisierung wird vor allem in Bezug auf Blickfangwerbung ausgesprochen, kann doch ein Zusammenhang zwischen den abgebildeten Frauen in Bikinis und der Veranstaltung nicht erkannt werden. 

Im Detail wurden folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex nicht ausreichend berücksichtigt:

2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ 

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

d)  wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden“.

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

a) „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.

e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;“