Das Werbesujet ist eindeutig sexistisch.
Parteipolitische und wahlpolitische Werbung fällt nicht in den Kompetenzbereich des Österreichischen Werberates - siehe Verfahrensordnung Artikel 2.4 a. Der ÖWR versteht sich ausschließlich als Selbstbeschränkungsorganisation für kommerzielle Werbung, die anderen Gesetzmäßigkeiten und Marktbedingungen unterliegt als Wahlwerbung.
Der/die Beschwerdeführer/in wurden davon in Kenntnis gesetzt und dahingehend informiert, welche Institution sich möglicherweise der Beschwerde annimmt.