Badvergrößerung

10.05.2014


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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin ja Einiges gewohnt, was Sexismus in der Werbung betrifft und bin der Meinung, mittlerweile wohl auch schon etwas abgestumpft gegenüber dieser Problematik zu sein.
Aber was ich soeben in Bregenz auf einem großen Plakat gesehen habe, ist meiner Meinung nach ein besonders krasses Beispiel dafür.
 
Anbei überlasse ich Ihnen das Bild zu Ihrer geschätzten Beurteilung.
 


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme „Badvergrößerung“, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ und 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Grundsätzlich ist gegen die Bewerbung von Bädern mit einer Frau im Badeanzug nichts einzuwenden. Weiters ist positiv anzumerken, dass eine Frau abgebildet ist, die weibliche Formen hat und somit kein gesundheitsschädliches Schlankheitsideal verkörpert.
Die Aufforderung zur Sensibilisierung bezieht sich vor allem auf die verwendete Assoziation Brustvergrößerung – Badvergrößerung. Durch den Slogan "Ich habe mir das Bad vergrößern lassen" in Kombination mit dem verwendeten Sujet wird auf die schönheitschirurgischen Methoden der Brustvergrößerung angespielt und damit einerseits chirurgische Eingriffe verharmlost sowie anderseits die abgebildete Frau in diskriminierender Weise als reiner Blickfang verwendet.

Im Detail wurden folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex nicht berücksichtigt:
1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“
1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen
.
und
2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
d) wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden“.