NÖM fru fru

04.04.2014


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Guten Tag!

Ich ersuche Sie dringend um Kontrolle der neuen Werbung der NÖM, in der Kinder (Neugeborene einfach vertauscht werden) und das ganz extrem viel Spaß zu machen scheint.

Eine unerträgliche Kränkung all Jener, die ein vergleichbares Schicksal erlebt haben.

Mit dem Schicksal von Menschen derart unwürdig umzugehen, hat keine Anrecht auf eine Werbezeit!

Mit der dringenden Bitte diese Firma darauf aufmerksam zu machen und diese schändliche Werbung sofort zu verbieten.

MFG


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots „Säuglings-station“ des Unternehmens NÖM für das Produkt Fru Fru, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass der beanstandete TV-Spot hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret
Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“, 1.2. „Ethik und Moral“ sowie 1.3. „Gewalt“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Unzweifelhaft handelt es sich um Satire - und Satire darf (fast) alles! Dass Krankenschwestern sich einen Spaß daraus machen, Babys zu vertauschen, fällt wohl
eher unter werbliche oder satirische Überzeichnung als unter ernst zu nehmenden Alltag auf einer Säuglingsstation.
Allerdings ist der Austausch von Namenskärtchen in einer Geburtenstation keinesfalls ein „Spaß“, auch wenn dies als solcher dargestellt wird. Stellt doch so eine Situation tatsächlich die schlimmsten Befürchtungen von Eltern dar.
Der Spot ist geeignet, Ängste zu wecken. Die Darstellung kann als Billigung asozialen Verhaltens gewertet werden und trifft die Sensibilität vieler Eltern (auch werdender bzw. werden-wollender). Aus diesem Grund ist der Werbespot zu überdenken.

Im Detail begründen die Werberäte und Werberäteinnen ihre Entscheidung mit Artikel 1.1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ (4.) “ Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen“ und (6) „Werbung darf nicht gegen den Grundsatz der Redlichkeit und Wahrhaftigkeit verstoßen.“
sowie
1.2 „Ethik und Moral“
1.2.1. „ Werbung trägt soziale Verantwortung.“ und 1.2.1.3. „Leid, Unglück oder Todesfälle dürfen nicht für Werbezwecke missbraucht werden; solche Darstellungen sind vielmehr nur dann zulässig, wenn sie das Ziel haben, dem Leid entgegen zu wirken, Unglück oder Unfälle zu verhindern, die Öffentlichkeit auf ein soziales Problem, einen Missstand, aufmerksam zu machen, oder wenn ein damit in unmittelbarem Zusammenhang stehendes Produkt beworben wird (z.B. Grabsteine, etc..)“
und
1.3. „Gewalt“ 1.2) „Es dürfen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives, asoziales oder gewalttätiges Verhalten abbilden oder zu solchen Verhaltensweisen ermutigen, diese fördern oder stillschweigend dulden, unabhängig von der Umsetzung (z. B. in der Form von Animation, Comic usw.).


Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen sah in dem beanstandeten TV-Spot keinen Grund zum Einschreiten, wurde doch die humorvolle Überzeichnung klar erkannt.