Mädchen-Flohmarkt in Hellmondsödt

12.03.2014


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Die Disco „Cabrio“ in Hellmondsödt wirbt auf eine Großflächenplakat im Raum Freistadt für eine Veranstaltung am 22. März 2014 mit dem Titel „Mädchen Flohmarkt“. Mittlerweile werden Frauen nicht mehr nur als Produktköder verwendet - sondern jetzt ist Frau schon Flohmarktware?! Mit der Bitte um eine rasche Entscheidung (noch vor dem 22.03).


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets „Mädchen-Flohmarkt“, der Disco Cabrio, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel  aus.

Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine eindeutige Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und des Artikels 1.1.4 „Allgemeine Werbegrundsätze - Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen“.


Das Plakat verstößt mit seiner Reduktion von Frauen als Objekte im Rahmen eines Flohmarktes gegen mehrere Bestimmungen des Ethik-Kodex: Die Werbegestaltung stellt Frauen abwertend dar (2.1.1.a)* – das Wort „Flohmarkt“ assoziiert billige, gebrauchte Ware, die Chance auf Schnäppchen, von denen man sich leicht wieder trennt, weil sie doch so billig gewesen sind. Solch eine verächtliche Zuschreibung widerspricht gravierend dem Prinzip der Gleichwertigkeit der Geschlechter (2.1.1.b)*. Weiters gibt diese Werbung zu verstehen, dass männliches Dominanzgebaren tolerierbar sei (2.1.1.c)* und reduziert Frauen auf ihre Sexualität (2.1.1.e)*.  Dazu passt der Blickfangcharakter der Darstellung, die halboffenen Mund und Busen fokussiert (2.1.1.d)*.


*) Im Wortlaut – Ethik-Kodex Artikel 2.1.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor…
 
a) „… wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.“

b) „ … wenn die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.“

c) „ … wenn Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird,
     dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien.“ 

d) „… wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.“

e) „… wenn eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird“.