Jusfest meets Med&Law

12.03.2014


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Auf dem Plakat "Justfest meets Med&Law" werden die Hauptcharaktere der zwei US-Anwaltsserien "Suits" und "Ally McBeal" dargestellt. Die männlichen Charaktere der Serie Suits tragen Anzüge, der weibliche Charakter der Serie Ally McBeal ist mit einem offenen Nacht- oder Männerhemd und scharzer Spitzenunterwäsche zu sehen. Aus meiner Sicht ist die gewählte Darstellung des weiblichen Charakters in dieser Form nicht notwendig, zumal sie in der Serie ebenso wie die beiden dargestellten Männer in Hosenanzug auftritt. Die gewählte Darstellungsform zeigt die Frau in einer verführerischen Pose und schwachen Pose, sie wird auf ihre Weiblichkeit reduziert, im Gegensatz zu den dargestelten Männern, die mächtig und eher lässig dargestellt sind. Daraus resultiert für mich eine geschlechterdiskriminierende Werbeform. Zu beachten ist noch das Logo der Aktionsgemeinschaft Jus auf dem Plakat.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Plakats „Jusfest – Jus meets Med & Law“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass das beanstandete Werbesujet hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Im gegenständlichen Sujet wird eine Studentenfestivität beworben. Dabei sind drei international bekannte Serien Stars aus US-amerikanischen Produktionen zu sehen. Auffallend ist dabei, dass die Männer die für ihre Serienrolle typische Bekleidung tragen - in deren Fall Anzüge. Die in der Serie seriöse Anwältin wird neben männlichen Kollegen in aufreizender Nachtwäsche gezeigt und in dieser Form sexualisiert.

Unabhängig von diesem Umstand werden durch die dynamische und erfolgreiche Darstellung der beiden männlichen Charaktere, im Vergleich zu der auf ihre Rolle als "sexualisiertes Objekt" reduzierte Frau , folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex verletzt:

2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ 

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

a) „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

d)  wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden“.
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;“


Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen sah in dem beanstandeten Werbesujet die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel gegeben.