Geschlechterdiskriminierende Printwerbung

12.02.2014


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Geschlechterdiskriminierende Printwerbung, widerspricht den Werbegrundsätzen. Siehe Anhang


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Fall der Printanzeige „Regional Digital“  des Unternehmens Druckerei Klampfer die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus. 

Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass das Sujet den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft  in den Punkten 2.1 „Geschlechterdiskrimi-nierende Werbung“ sowie 1.2 „Ethik und Moral“ verletzt und sprechen sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Das beanstandete Sujet zeigt ein tief ausgeschnittenes Dirndl-Dekolleté, wobei auf dem rechten Busen die Wörter „Regional-Digital“ zu lesen sind. Aufgrund dieser bildlichen Darstellung in Verbindung mit der Textpassage „nicht nur die großen, sondern auch die kleinen Auflagen zu drucken“ wurde folgender Kodex-Punkt verletzt: 2.1.1.1 (a) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden“.

Darüber hinaus konnte kein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und der Darstellung erkannt werden, eine Missachtung des Kodex-Punktes 2.1.1.1. (d) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden“.

Die Darstellung der Frau ohne Kopf und Gesicht wird als Reduktion der Frau als reines Objekt gesehen. Der Text wertet Frauen mit geringer Oberweite ab. Hier findet v. a. der Kodex-Punkt 2.1.1.1.1 (e) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird“ seine Anwendung.


Weiters wurde das Sujet im Hinblick auf den Kodex-Punkt 1.2 „Ethik und Moral“ beanstandet. Im Konkreten hinsichtlich Art. 1.2.1.: „Werbung trägt soziale Verantwortung. Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.“

Das Unternehmen wird aufgefordert, das beanstandete Sujet sofort zu wechseln, bzw. die Werbekampagne zu stoppen.