Mömax

17.01.2014


Bild

Meine familie und ich finden die mömax Werbung, in der ein Mann mit einer Axt und mit Blut übertrömt grinst, sehr abstoßend. Meine Tochter, 13 Jahre, sagte zum 1. mal bei einer Werbung, dass so etwas verboten sein sollte. Sie ist einfach ohne niveau.


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des TV-Werbespots „perfektes Alibi“ des Möbelhauses Mömax die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der befragten Werberäte ist der Auffassung, dass der TV-Werbespot hinsichtlich des Selbstbeschränkungskodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.2. „Ethik und Moral“, 1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“ sowie 1.3 „Grundsätzliche Verhaltensregeln – Gewalt“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Dem gegenständlichen Sujet liegt ganz offenbar eine strafbare Handlung zu Grunde. Musik und die Darstellung des vermutlichen Täters bringt eine Leichtigkeit in dieses Thema, welche in Anbetracht der steigenden Anzahl von Gewaltverbrechen, insbesondere im häuslichen Bereich, von den Werberäten als unangemessen bewertet wird. Die österreichischen Werberäte sehen Artikel 1.3.1.1. „Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen“, verletzt.

Besonders kritisch wird die Leiche im Hintergrund gesehen und die blutige Tatwaffe in der Hand des Protagonisten. Eine gewaltvolle Botschaft, worüber auch die humoristische Überzeichnung des Spots nicht hinwegtäuschen kann, die Artikel 1.1.4. „Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.“ gefährdet.

Werbung sollte einerseits nicht zur allgemeinen Abstumpfung beitragen und andererseits auf die Gefühle jener, die direkt oder indirekt zum Opfer von Gewalt wurden, Rücksicht nehmen. Die österreichischen Werberäte sehen den beanstandeten TV-Spot kritisch hinsichtlich des Artikels 1.2.1. „Werbung trägt soziale Verantwortung“ sowie 1.2.1.3. „Leid, Unglück oder Todesfälle dürfen nicht für Werbezwecke missbraucht werden; solche Darstellungen sind vielmehr nur dann zulässig, wenn sie das Ziel haben, dem Leid entgegen zu wirken, Unglück oder Unfälle zu verhindern, die Öffentlichkeit auf ein soziales Problem, einen Missstand, aufmerksam zu machen, oder wenn ein damit in unmittelbarem Zusammenhang stehendes Produkt beworben wird (z.B. Grabsteine, etc.)“.

Hinweis: Die Geschäftsstelle des Werberates weist darauf hin, dass sich eine erhebliche Anzahl der Werberäte für einen sofortigen Stopp des Werbesujets ausgesprochen hat. Der Österreichische Werberat empfiehlt daher die Werbeaktivitäten aufgrund der äußerst knappen Entscheidung rasch abzuändern.