Verkörperung einer rape culture

11.01.2014


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Sehr geehrte Damen und Herren! Es ist erschreckend im Jahre 2013/2014 eine deartige Darstellung vorzufinden. Leider spiegelt das die derzeitige Situation unserer Gesellschaft wider, wie dominant sich im Moment die 'rape culture', die unseren Gesellschaften nach wie vor so verbreitet ist, in den Vordergrund drängt. Dieses Plakat beinhaltet nicht nur eine Erniedrigung der Frau, die mit heruntergelassenen Hosen dargestellt wird, sondern ebenso Anwandlung zur Gewalt- Vergewaltigung. Es stellt eine Diskriminierung auf mehreren Ebenen dar. Für dieses Plakat wurde bereits Klage eingereicht, aber es kursiert nach wie vor auf der offiziellen Facebook Seite von Soulsista unterstrichen von stolzen Parolen darüber. Ich bitte Sie dieses Plakat nochmals zu bewerten und Soulsista nochmals aufzufordern auch auf Facebook das Bild davon zu löschen und ein Statement/ Erklärung/ Entschuldigung dazu herauszugeben. Ich schreibe diese Beschwerde auch im Namen  von weiteren Personen. Mfg,


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Fall des Plakats „SoulSista"die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechselaus.

Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass das Sujet den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft in den Punkten 2.1 „Geschlechterdiskrimi-nierende Werbung“ sowie 1.2 „Ethik und Moral“ und 1.3 „Gewalt“ verletzt und sprechen sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Das verwendete Sujet zeigt eine junge Frau, die in heruntergelassenen Hosen zu sehen ist, bedrängt von zwei Männern, deren Gesichtsausdruck aggressiv wirkt. Die Frau wird hier als bloßes Objekt und Opfer dargestellt und die beiden – bekleideten Männer – als handelnde dominierende Personen. Die Gleichwertigkeit der Geschlechter ist dadurch untergraben. Ob die Frau tatsächlich das Opfer eines sexuellen Übergriffs ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da ihr in jedem Fall eine unterwürfige Rolle verliehen wird. Dies widerspricht dem Ethik-Kodex-Punkt Art. 2.1.1.1. (c)„Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien.“


Des Weiteren liegt eine Verletzung des Kodexpunktes 2.1.1.1 (a) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden“vor. Dies ist eindeutig im Sujet zu erkennen und wird noch mit dem Slogan „Was Du heute kannst besorgen, dass verschiebe nicht auf Morgen“ unterstrichen. Die Botschaft indiziert, dass die Frau in sexueller Hinsicht verfügbar sei: das Einkaufen („Besorgen") von Mode wird gleichgesetzt mit der Verfügung über die (Ware) Frau.

Auch die entwürdigende Darstellung von Sexualität, denn die abgebildete Frau wird auf ihre Sexualität und deren Verfügbarkeit für den aktiven Mann reduziert, ist zu erkennen und ist ebenfalls ein Verstoß gegen den Ethik-Kodex-Punkt 2.1.1.1.1 (e)„Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird“.


Weitere Kodexpunkte wurden im Bereich 1.2 „Ethik und Moral“ verletzt. Im Konkreten Art. 1.2.1.:„Werbung trägt soziale Verantwortung. Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.“

Kritisch sehen die Österreichischen Werberäte und Werberätinnen auch die dargestellte Szene im Hinblick auf den Kodexpunkt 1.3 „Gewalt“. Hier liegt eindeutig die Verletzung im Art. 1.3.1„Werbung darf sich keiner gewalttätigen Darstellungen bedienen. Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen“.

Besonders in Hinblick auf die junge Zielgruppe und dem öffentlichen Raum wird das Sujet als sehr kritisch eingestuft.

Das Unternehmen wird aufgefordert, das beanstandete Sujet sofort zu wechseln, bzw. die Werbekampagne zu stoppen.