Zgonc

04.06.2012


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Anbei übermittle ich Ihnen, wie telefonisch besprochen, die Beschwerde zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens:

Zum wiederholten Male wirbt die Firma Zgong mit sexistischen Sujets.

Auf dem Sujet auf der 1. Seite des aktuellen Werbeprospektes wird eine Frau mit nur äußerst knapp verhüllten Brüsten, geschlossenen Augen und lasziv geöffnetem Mund neben einer Solar-Gartendusche von hinten mit einem Wasserstrahl bespritzt. Das Sujet ist sexistisch, weil es mit doppeldeutigem Bild -  Frauen auf Lustobjekte von Männern reduziert. Das zweite Sujet im Prospektinneren stellt die Frau in sexualisierter (dekorativer) Funktion als Blickfang mit laszivem Blick dar, ohne jeglichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt.

Die beiliegende Werbemaßnahme wird beanstandet, denn sie widerspricht den Menschenrechten von Frauen als auch den Bestimmungen des Selbstbeschränkungskodex des Österreichischen Werberats (siehe Anhang 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“). Hier werden sexuelle Anzüglichkeiten auf Kosten der Frau gemacht. Das vermittelte Frauenbild hat negative Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft ist persönlich verletzend.

Die Werbemaßnahme wird als diskriminierend eingestuft, da es sich hier um die Sexualisierung von Frauenkörpern in eindeutiger Form handelt. Frauenkörper werden als universal einsetzbares Instrument dargestellt.

Es wird ein sofortiger Stopp dieser Werbemaßnahme gefordert. Darüber hinaus wird die betroffene Firma Zgonc dazu aufgefordert, ihre Werbemaßnahmen in Zukunft geschlechtergerecht zu gestalten.

In Erwartung Ihrer Entscheidung verbleiben wir
mit besten Grüßen


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der Sujets der Firma Zgonc eine Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der befragten Werberäte ist der Auffassung, dass die Sujets der Firma Zgonc hinsichtlich des Selbstbeschränkungskodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ sowie „1.1 Allgemeine Werbegrundsätze“ nicht sensibel genug gestaltet wurden.

Ausgesprochen wurde diese Sensibilisierung vor allem im Bezug auf das Werbesujet für das Hauswasserwerk, da hier kein Zusammenhang zwischen dem abgebildeten Model und dem beworbenen Produkt vernommen werden konnte. Somit ist hier an Artikel 2.1.1 Punkt 1d. zu denken, welcher besagt, dass Geschlechterdiskriminierende Werbung vorliegt, wenn Personen in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt werden, (...).
Darüber hinaus darf Werbung nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen (Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ Punkt 5).

Bei dem beanstandeten Sujet für die Bewerbung einer Solardusche konnte ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Modell im Bikini unter der Solardusche erkannt werden.

Jedoch spricht sich der Werberat für eine Aufforderung zur Sensibilisierung bei der Gestaltung zukünftiger Sujets aus, vor allem hinsichtlich Geschlechterdiskriminierender Werbung.